AGB

1. Anwendungsbereich
Diese AGB finden Anwendung auf alle Geschäfte, welche zwischen den Parteien vereinbart werden.

2. Service Level Agreement (SLA)
Hinsichtlich der Erbringung der Services werden die Aufgaben der Beauftragten, sowie die Rechte und Pflichten der Parteien in einem Dienstleistungsvertrag / Service Level Agreement (SLA) näher umschrieben. Im Falle von Widersprüchen zwischen einzelnen Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages und der AGB haben die Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages Vorrang.

3. Übergabe / Abnahme
Die Übergabe der kompletten generierten Dateien, sowie die Erbringung aller vereinbarten Dienstleistungen, muss durch den Kunden überprüft und abgenommen werden. Die Abnahme hat spätestens innerhalb 30 Tagen (Ausnahmen werden im Dienstleistungsvertrag festgehalten) nach der entsprechenden Erfüllung oder Auslieferung zu erfolgen. Die Auftraggeberin ist verpflich-tet, die Abnahme schriftlich zu bestätigen und Fehler oder Mängel der Dienstleistungen oder Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist zu beanstanden und zu melden. Sollte die Beauftragte innerhalb der Frist keine Mängel melden, gilt die Dienstleistung / Lieferung als akzeptiert und genehmigt.

4. Pflichten des Kunden
Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die für die Vertragserfüllung der Beauftragten notwendige Mitwirkung zu gewährleisten. Die Beauftragte haftet nicht für Schäden, Verzögerungen oder Defekte, die teilweise oder ganz durch die Auftraggeberin zu verantwortende Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht verursacht werden. Solange die Auftraggeberin mit seiner Mitwirkung in Verzug ist, entfällt die Leistungspflicht der Beauftragten; vereinbarte Lieferfristen und -termine verschieben sich um die Dauer des Verzugs der Auftraggeberin.

5. Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
Alle angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und weitere Gebühren, Abgaben und Steuern. Diese werden zusätzlich und ausgewiesen in Rechnung gestellt. Die Preise können bei jeder Vertragsanpassung oder -verlängerung, nach Absprache mit der Auftraggeberin geändert werden. Solche Preisänderungen zeigt der Beauftragte dem Kunden spätestens drei Monate vor Ende der jeweiligen Vertragsdauer schriftlich an. Für verspätete Zahlungen behält sich die Beauftragte vor, einen Verzugszins von max. 1% pro Monat zu verlangen. Die Beauftragte ist berechtigt, ihre Leistungen und Lieferungen umgehend einzustellen, wenn die Auftraggeberin im Zahlungsverzug ist.

6. Sorgfaltspflicht
Die Beauftragte erbringt die Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den vertraglichen Verpflichtungen korrekt, in Anwendung der beruflichen Sorgfalt und in Einklang mit Industrie- und Technologiestandards. Die Beauftragte ist jedoch nicht verpflichtet, bestimmte Resultate oder Arbeitsergebnisse herbeizuführen, es sei denn, dies werde auf vertraglicher Basis ausdrücklich so vereinbart.

7. Servicequalität und Massnahmen
Im Falle, dass die Beauftragte die geschuldete Servicequalität oder einen definierten Service-Level nicht erreicht bzw. eine abgegebene Gewährleistung nicht erfüllt, gilt ausschliesslich folgendes:

  • Die Beauftragte trifft die wirtschaftlich vernünftig Massnahmen, um die Schlecht- oder Nichterfüllung der Servicequalität, eines Service-Level oder anderer vertraglicher Verpflichtungen zu beheben. Die folgenden Massnahmen des Beauftragten beinhalten dabei: Aufklärung des Problems gegenüber der Auftraggeberin oder die Eruierung der Ursachen des Problems zusammen mit der Auftraggeberin und die Ergreifung von zweckmässigen Massnahmen, nach Abstimmung und Orientierung der Auftraggeberin über getroffene Massnahmen.
  • Die Beauftragte kann dem Kunden eine Entschädigung für die Schlecht- oder Nichterfüllung der Servicequalität, eines Service-Level oder anderer vertraglicher Verpflichtungen entrichten. Solche Entschädigungen werden in der Form von Gutschriften ausgerichtet. Die Festlegung der Höhe solcher Entschädigungen liegt im alleinigen Ermessen der Beauftragten.

8. Ausschluss weiterer Ansprüche
Die vorgenannten Massnahmen sind die einzigen Rechtsbehelfe hinsichtlich Schlecht- oder Nichterfüllung und stellen die einzige diesbezügliche Verpflichtung der Beauftragten dar. Andere als die oben genannten Rechte und Rechtsbehelfe des Kunden sind ausgeschlossen. Insbesondere hat der Kunde kein Recht, aufgrund einer Schlecht- oder Nichterfüllung eine Reduktion der vertraglichen Vergütung oder Schadenersatz irgendwelcher Art (beispielsweise Ersatzansprüche für unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, Schadenersatz wegen Umsatzverlust, Gewinn-ausfall, Ersatzvornahme oder Datenverlust) geltend zu machen.

9. Höhere Gewalt
Jedes Ereignis höherer Gewalt, welches die Erbringung der vertraglichen Leistungen erschwert oder unmöglich macht, berechtigt die Beauftragte für die Dauer dieses Hindernisses zu einer zeitlichen Verzögerung in der Erfüllung der Pflichten sowie für eine zusätzliche angemessene Dauer, welche erforderlich ist, um die Leistungserbringung wieder aufzunehmen. Jegliche Haftung der Beauftragten für Ereignisse höherer Gewalt ist ausgeschlossen.

10. Vertraulichkeit und Geheimhaltung
Die Parteien anerkennen, dass sie gestützt auf ihre gegenseitigen geschäftlichen Beziehungen Zugang zu vertraulichen der anderen Partei gehörenden Informationen
erhalten könnten. Als vertrauliche Informationen gelten auch die Bedingungen der abgeschlossenen Verträge, jegliche technischen Dokumentationen, Spezifikationen oder andere Informatio-nen über die der Beauftragten stammenden Dienstleistungen, Lieferungen und Geschäftsmethoden. Jede Partei stimmt zu, während der Dauer der vertraglichen Beziehungen und darüber hinaus keinerlei Informationen der anderen Partei an Dritte weiterzugeben oder in einem anderen als dem vertraglichen Zusammenhang selbst zu nutzen, ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei eingeholt zu haben. Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Ideen, Konzepte, Informationen und Techniken, die bei Begründung der vertraglichen Beziehungen der jeweils anderen Partei bereits bekannt waren oder welche ihnen von Dritter Seite bekannt wurden.

11. Datenschutz
Beide Parteien sind verpflichtet, die jeweils anwendbaren Datenschutzregelungen einzuhalten. Aus Gründen der Klarheit und in dem Umfang, als Scanning Center AG Zugang zu den der Auftrag-geberin bearbeiteten Daten erhält, wird ausdrücklich festgehalten, dass die Auftraggeberin die Funktion des Inhabers der Datensammlung einnimmt und die Beauftragte sich auf die Funktion des Datenverarbeiters beschränkt.

12. Referenzen und Marketing
Die Beauftragte ist berechtigt, in ihrer Referenzliste oder in ihren allgemeinen Marketingmassnahmen die Zusammenarbeit mit dem Kunden zu erwähnen.

13. Vertragsdauer, Vertragsanpassung und ordentliche Kündigung
Die vertraglichen Beziehungen dauern mindestens solange, als die Beauftragte zugunsten der Auftraggeberin Leistungen erbringt. Im Übrigen richten sich der Vertragsbeginn und die Ver-tragsbeendigung nach den jeweiligen Vertragsdokumenten und den übrigen Bestimmungen dieser AGB.
Dauerverträge können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monate jeweils auf das Monatsende gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Vorbehalten bleiben Vertragsverhältnisse, für welche eine feste Vertragsdauer verabredet worden ist. Diese sind – unter dem Vorbehalt der Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen gemäss Ziff. 14 – nicht kündbar.

14. Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen
Jede Partei kann die geschlossenen Verträge jederzeit aus wichtigen Gründen schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund wird insbesondere in folgenden Fällen als gegeben angenommen;

  • wenn eine Partei mit einer erheblichen Gefährdung oder Verschlechterung ihrer finanziellen Situation konfrontiert wird, oder wenn gegen eine Partei ein Begehren um Durchführung eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens eingereicht worden ist oder eine Partei ein solches Begehren selbst gestellt hat.
  • wenn die Auftraggeberin der Pflicht zur Zahlung von Rechnungen der Beauftragten trotz Fälligkeit nicht nachkommt und die Auftraggeberin innert 30 Tagen ab schriftlicher Mahnung seine
    Zahlungspflicht nicht erfüllt.

15. Konsequenzen der Vertragsbeendigung
Die Parteien verpflichten sich, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auf Anfrage der anderen Partei alle Aufzeichnungen, Informationen und Daten, welche sie als Folge ihrer Zusam-menarbeit erhalten haben, herauszugeben. Vor Vertragsende einigen sich die Parteien über die diejenigen Dispositionen, die notwendig sind, damit die bis zu diesem Zeitpunkt von Scanning Center AG erbrachten Dienstleistungen durch die Auftraggeberin oder durch die Auftraggeberin beauftragte Dritte fortgeführt werden können.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien unterstehen dem Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich (Schweiz). Die Beauftragte ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz oder vor einem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

17. Abtretung und Übertragung
Die Abtretung und/oder Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis bedürfen der schriftlichen Zustimmung der jeweils andern Partei.

18. Teilungültigkeit
Sollte irgendeine Bestimmung oder Regelung, welche die Partien vereinbart haben, sich als ungültig oder undurchführbar erweisen, beeinträchtig dies die Gültigkeit der anderen Regelungen und Bedingungen nicht. An die Stelle der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt.

Stand März 2024